VL-Sparen mit Deka Investmentfonds
Entspannt ein Vermögen aufbauen? Nutzen Sie dafür die Superkräfte Arbeitgeber-Zuschuss und staatliche Förderung, die Ihnen in vielen Fällen zur Seite stehen. Beim VL-Sparen mit Deka Investmentfonds sind Sie jedenfalls immer gut beraten.
Beraten lassen und 25-Euro-Wunschgutschein sichern*
Lassen Sie sich im Aktionszeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2024 persönlich in Ihrer Sparkassen-Filiale zum Thema Vermögenswirksame Leistungen beraten. Ihre Initiative belohnen wir mit einem Wunschgutschein im Wert von 25 Euro.*
Besondere Merkmale
- Arbeitgeber-Zuschuss
Häufig beteiligt sich Ihr Arbeitgeber an Ihrem Vermögensaufbau, indem er Vermögenswirksame Leistungen zahlt. Der Arbeitgeber-Zuschuss beträgt bis zu 480 Euro im Jahr. - Staatliche Förderung1
Wenn Sie zulageberechtigt sind, unterstützt Sie der Staat beim VL-Sparen zusätzlich mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 Prozent auf die jährlichen Einzahlungen (bis zu 80 Euro jährlich). - Regelmäßig investieren
Lassen Sie das eingezahlte Geld für sich arbeiten und nutzen Sie mit ausgewählten Deka Investmentfonds die langfristigen Perspektiven der internationalen Kapitalmärkte. - Nachhaltige Anlageaspekte berücksichtigen
Durch die Anlage Ihrer VL in einem Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen können Sie bevorzugt in Unternehmen investieren, die nachhaltigeres Wirtschaften anstreben.
Gut zu wissen: Ab 2024 können noch mehr Menschen die staatliche Förderung erhalten. Denn die Einkommensgrenzen wurden verdoppelt.
Vereinbaren Sie jetzt gleich online einen Termin und sichern Sie Ihre Prämie!
* Bedingung für die Vergabe der Kunden-Prämie ist die Teilnahme an einem Beratungstermin zum Thema „VL“ in einer teilnehmenden Sparkasse im Aktionszeitraum. Die Prämie kann nur an eine Person vergeben werden und kann nur einmal – während der Beratung in der Sparkasse – vergeben werden. Die vorzeitige Beendigung des Aktionszeitraumes ist jederzeit möglich. Die Prämie wird vergeben solange der Vorrat reicht und ist nicht steuerpflichtig, wenn die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG insgesamt weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen.
¹ Der Arbeitgeber-Zuschuss stellt lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn dar. Zulagenberechtigt auf Antrag sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro bzw. Verheiratete / eingetragene Lebenspartner mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung (geltende Einkommensgrenzen ab 2024). Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommensgrenzen liegen. Beschränkt Steuerpflichtige erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage auf Antrag unabhängig von der Höhe des Einkommens.